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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 24.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 24.14 (https://dejure.org/2015,4063)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.02.2015 - 6 B 24.14 (https://dejure.org/2015,4063)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Februar 2015 - 6 B 24.14 (https://dejure.org/2015,4063)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 Abs 3 S 3 AEUV, § 43 VwGO
    Sportförderung - nachträgliche Vereinbarkeitsentscheidung der Europäischen Kommission; Bindungswirkung der nicht rechtskräftigen Kommissionsentscheidung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 Abs 3 S 3 AEUV, § 43 VwGO
    Feststellungsklage; berechtigtes Feststellungsinteresse; Subsidiarität; Sportförderung; Grundstücksmietvertrag; Errichtung einer Kletterhalle durch Sportverein; erheblich vergünstigter Mietzins; europarechtliche Beihilfe; Durchführungsverbot; Konkurrentenklage; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 24.14
    Während die nationalen Gerichte bei Verstößen gegen das Durchführungsverbot nur über die Wahrung der Rechte des Einzelnen wachen, ist die Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich zuständig und unterliegt insofern der Kontrolle der Unionsgerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12 -, juris Rn. 27 ff. m.w.N.).

    Daneben darf die praktische Wirksamkeit des Durchführungsverbotes nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht vereitelt werden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. November 2013, a.a.O., Rn. 38).

    Insofern bei Zweifeln des nationalen Gerichts über den Beihilfecharakter der Maßnahme dieses vornehmlich ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2 oder 3 AEUV zu stellen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013, a.a.O., Rn. 44), hegt der Senat solche Zweifel nicht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2012 - 6 S 16.12

    Kletterhalle des Deutschen Alpenvereins darf weitergebaut werden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 24.14
    Einen von der Klägerin erwirkten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2012 - VG 20 L 91.12 -, mit dem dieses den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung sinngemäß verpflichtete, dem Beigeladenen vorläufig einen hoheitlichen Bau- und Nutzungsstopp aufzugeben, hat der Senat auf die Beschwerde des Beklagten und des Beigeladenen hin durch Beschluss vom 5. Juli 2012 - OVG 6 S 16.12 - aufgehoben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (OVG 6 S 16.12) und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Soweit der Beigeladene in Anlehnung an den vor der Entscheidung der Kommission ergangenen Beschluss des Senats vom 5. Juli 2012 (OVG 6 S 16.12) geltend macht, dass im Streitverfahren allein die Förderung des Beigeladenen zu beurteilen und insofern ein Anwendungsfall nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 in Form einer von Art. 107 Abs. 1 AEUV ausgenommenen De-minimis-Beihilfe gegeben sei, dringt er damit nicht durch.

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 24.14
    Die Klägerin beantragt weiter, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG, Rechtssache T-162/13) über die u. a. von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Vereinbarkeitsentscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2012 auszusetzen.
  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 24.14
    Die Vorschrift hat bereits bezüglich der formalen Verletzung des Durchführungsverbotes zugunsten von Wettbewerbern des begünstigten Beihilfeempfängers drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 -, BVerwGE 138, 322, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2014 - 6 N 28.13

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Antrag des Beigeladenen; Antrag der Klägerin;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 24.14
    Der Senat hat auf den Antrag des Beigeladenen die Berufung mit Beschluss vom 3. September 2014 - OVG 6 N 28.13 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat.
  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 24.14
    Dieser besagt, dass diese Akte Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder auf ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Rechtswidrigkeitseinrede hin für ungültig erklärt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - C-199/06 -, CELF I, juris Rn. 60 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 8.10

    Altgeselle"; Antragsauslegung; Berufsfreiheit; Berufsausübungsregelung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 24.14
    Unschädlich ist, dass die Klägerin an diesem Rechtsverhältnis nicht unmittelbar beteiligt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 8.10 -, BVerwGE 140, 267, juris Rn. 14 m. w. N.).
  • VG Berlin, 26.04.2012 - 20 L 91.12

    Baustopp für Kletterzentrum des Alpenvereins

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 24.14
    Einen von der Klägerin erwirkten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2012 - VG 20 L 91.12 -, mit dem dieses den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung sinngemäß verpflichtete, dem Beigeladenen vorläufig einen hoheitlichen Bau- und Nutzungsstopp aufzugeben, hat der Senat auf die Beschwerde des Beklagten und des Beigeladenen hin durch Beschluss vom 5. Juli 2012 - OVG 6 S 16.12 - aufgehoben.
  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 24.14
    Auch ist geklärt, dass die nachträgliche Vereinbarkeitsentscheidung der Kommission einen bis dahin gegebenen Verstoß gegen das Durchführungsverbot nicht heilen kann (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 -, Transalpine Ölleitung, juris Rn. 41).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 24.14
    Die Feststellungsklage ist schließlich nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage, weil die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage insoweit sachgerecht und dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin voll Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden kann, ohne dass eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden Bestimmungen droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534, juris Rn. 25 m.w.N.).
  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11

    Zum Verkauf einer im Staatseigentum stehenden Pipeline an WINGAS - Verstoß gegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2017 - 6 B 3.17

    Unzulässige Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle des Deutschen

    Senatsurteil vom 18. Februar 2015 - OVG 6 B 24.14 - und BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 -.

    Dieser Rechtsauffassung hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom 18. Februar 2015 - OVG 6 B 24.14 - angeschlossen und die Berufung des Beigeladenen zurückgewiesen.

    Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 18. Februar 2015 - OVG 6 B 24.14 - (Rn. 18 bis 20 bei juris), dessen Erwägungen das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil bestätigt hat (dort Rn. 13 bis 15 bei juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2017 - 6 B 3.17

    Antrag der Europäischen Kommission auf Beiladung zu einem

    Hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe sei er an die Auffassung der Europäischen Kommission im Beschluss vom 5. Dezember 2012 gebunden (Senatsurteil vom 18. Februar 2015 - OVG 6 B 24.14 -).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    So kann sich aus der Verletzung von Rechtsnormen - etwa drittschützender Bestimmungen - entweder die Unwirksamkeit des Vertrags im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVfG (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 177/17, juris Rn. 47; VG Arnsberg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 8 K 3527/17, juris Rn. 133 ff.; noch weitergehend offenbar BGH, Beschluss vom 5. April 2022 - KZR 84/20, juris Rn. 40 ff. [Herleitung des Eingriffs bereits aus § 42 Abs. 2 VwGO]) oder aber dessen Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 59 Abs. 1 VwVfG ergeben (vgl. jeweils zu Art. 108 Abs. 3 AEUV BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2015 - OVG 6 B 24/14, juris Rn. 18 und 21 f.; ebenfalls für Anwendung des § 134 BGB BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11, juris Rn. 34 m.w.N.; siehe ferner Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 9. Auflage § 59 Rn. 73 ff. [zur alternativ in Betracht kommenden Unwirksamkeit gemäß § 58 Abs. 2 VwVfG] und § 60 Rn. 55 [zum vereinzelt erwogenen Lösungsrecht]).
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